Sitzenbleiben beim Abitur – mit Wiederholung zur allgemeinen Hochschulreife?
Mit der Abiturprüfung schließen Sie die gymnasiale Oberstufe ab, doch nicht jeder kann sich auch sicher sein, überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden. Dafür müssen die Gymnasiasten in der Qualifikationsphase bestimmte Leistungsanforderungen erbringen.
Die Abiturprüfung
Die Abiturprüfung beinhaltet 4 oder 5 Prüfungsfächer, in denen mindestens 3 schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt werden müssen. Die Bundesländer können zudem besondere freiwillige Lernleistungen wie z. B. Jahres- oder Projektarbeiten im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren inklusive Kolloquium als 5. Prüfungselement in der Abiturprüfung zulassen.
In die Durchschnittsnote des Abiturs gehen sowohl die erbrachten Prüfungsleistungen als auch die Zensuren aus der Qualifikationsphase ein. Für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife sind insgesamt mindestens ausreichende Leistungen, also die Durchschnittsnote 4, notwendig.
Schlechte Noten – Abitur freiwillig wiederholen?
Nein! Wenn Sie das Abitur bestanden haben und Ihnen Ihre erreichte Note nicht gefällt, werden Sie (verständlicherweise) zu keiner weiteren Abiturprüfung für eine Notenverbesserung zugelassen. Nur wenn Sie wirklich durchgefallen sind – dazu zählen auch der Abbruch einer Prüfung und die Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung – haben Sie einen weiteren Versuch, um das Abitur zu bestehen.
Wenn Sie trotz Zulassung auf die Abiturprüfung verzichten, müssen Sie die Abiturprüfung beim zweiten Versuch bestehen, da der Verzicht wie eine Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bewertet wird.
Aber: Wenn Sie schriftliche Prüfungen wegen wichtiger Gründe wie etwa Krankheit nicht absolvieren konnten, ist in der Regel die Teilnahme an landeszentralen Nachprüfungsterminen möglich.
Wiederholungsprüfung – was nun?
Eine Abi-Prüfung in den Sand zu setzen, ist zwar sehr ärgerlich, aber dennoch kein Weltuntergang. Trotzdem sind die Konsequenzen erst mal schmerzlich, denn Sie müssen als „Sitzenbleiber“ das letzte Schuljahr wiederholen und somit in eine der nächst tieferen Klassen wechseln.
Sollten Sie auch im zweiten Versuch, das Abitur zu erlangen, scheitern, ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen wie z. B. beim Wechsel der Schulform eine weitere Wiederholung möglich.
Verweildauer
Beim wiederholten Versuch, das Abitur zu erlangen, ist neben den erforderlichen fachlichen Kenntnissen zu beachten, dass alle Schulformen eine Höchstverweildauer festgelegt haben, die beispielsweise bei der gymnasialen Oberstufe mindestens 2, aber höchstens 4 Jahre beträgt. Dies hat zur Folge, dass Sie sich auch innerhalb dieser Frist für Ihre Wiederholungsprüfung anmelden müssen!
Die freiwillige Abitur – Zusatzprüfung
Im Normalfall haben Gymnasiasten eine mündliche Abiturprüfung abzulegen. Sie können jedoch in einem zweiten, bereits schriftlich geprüften Fach eine freiwillige Nachprüfung beantragen, wenn Sie mit dieser Zusatzleistung Ihren Notendurchschnitt im Abitur wirklich verbessern können.
Die freiwillige Zusatzprüfung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn entweder das Bestehen des Abiturs gefährdet ist oder nur wenige Punkte für einen besseren Durchschnitt fehlen. Bedenken Sie, dass eine schlechtere Note in der mündlichen als in der schriftlichen Prüfung auch Ihre Gesamtnote verschlechtert!
Sofern Sie eine freiwillige Zusatzprüfung anstreben, sollten Sie sich vorher über die jeweiligen Gegebenheiten in Ihrem Bundesland informieren. So ist etwa in Hamburg eine freiwillige Nachprüfung nur möglich, wenn Ihre Leistungen mindestens 4 Punkte unter Ihrer Durchschnittsnote der letzten 4 Halbjahre liegen, wohingegen in Thüringen die Prüfungskommission bei einer Differenz von mehr als 6 Punkten im Vergleich zum letzten Halbjahreszeugnis selbst über eine Zusatzprüfung entscheiden kann.
Anfechtung der Abiturprüfung – bringt das was?
Eine Prüfungsanfechtung der Abiturprüfung kommt in Betracht, wenn Sie sich ungerecht behandelt oder benachteiligt fühlen. So kann das Missverhalten eines Prüfers, fehlerhafte Aufgabenstellungen und Bewertungen sowie unzulässiger Prüfungsstoff, aber auch äußere Einflüsse wie Lärm oder Heizungsausfall in der kalten Jahreszeit Anlass für eine Anfechtung sein.
Derartige Anfechtungsverfahren haben zum Ziel, entweder die im Abitur fehlenden Punkte oder eine sofortige Prüfungswiederholung einzuklagen. Eine Höherbewertung wird meist favorisiert, da eine Prüfungswiederholung mit einem immensen Lernaufwand für den Schüler verbunden wäre.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie gegen den Bescheid zum Nichtbestehen der Prüfung innerhalb der festgelegten Frist Widerspruch einlegen und konkrete Gründe für Ihre Anfechtung wie etwa unfaire Prüfungsbedingungen oder die Unterschreitung der Prüfungszeit nennen können.
In erster Instanz besteht kein Zwang zur Verpflichtung eines Anwaltes, wird aber dennoch für eine unvoreingenommene Auseinandersetzung empfohlen.
Abitur nicht geschafft – und jetzt?
Auch ohne Abitur dreht sich die Welt weiter, und nicht alle beruflichen Träume sind ausgeträumt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zumindest der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden.
Der Zweite Bildungsweg
An Abendschulen, Kollegs und Volkshochschulen sowie mit einem Fernabitur oder dem Online-Abitur können Sie das Abitur auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachholen und als externer „Schüler“ an den staatlichen Abiturprüfungen teilnehmen.
Die Zulassungsvoraussetzungen differieren, wen wundert’s, von Bundesland zu Bundesland. Ausgeschlossen sind jedoch auch hier Personen, die die Abiturprüfung bereits zweimal nicht bestanden haben!
Ansprechpartner vor Ort sind die regional zuständigen Schulämter.
Studium ohne Abitur
Viele Hochschulen und Universitäten ermöglichen heute auch Bewerbern ohne Abitur, die eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung nachweisen können, ein akademisches Studium. Insbesondere ausgebildete Meister und Techniker erlangen mit ihrem Berufsabschluss auch eine Hochschulzugangsberechtigung.
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